Frankfurt, den 02. August 2011
 Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Herausgabe der Daten aller Mitglieder, soweit sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können (vgl. Nonprofitrecht aktuell 10/2007 sowie 5/2008). Auch die Absicht, einen vereinspolitischen Richtungs- wechsel zu organisieren, reicht hierfür aus, wie aus einem Beschluss des BGH hervorgeht.
Die Kläger waren mit der Neuausrichtung der Vereinspolitik durch den Vorstand nicht zufrieden, sahen aber eine Mitglieder-versammlung wegen der regelmäßig geringen Teilnehmerzahl als unzureichendes Forum, um eine Opposition zu organisieren. Sie entschieden sich daher für eine persönliche Ansprache der Mitglieder, wozu sie deren Daten benötigten. Der Vorstand berief sich auf den Datenschutz, verwies auf die vereinseigene Internetplattform und vertrat die Ansicht, dass ein Anspruch auf Herausgabe nur bestehe, falls beabsichtigt sei, eine außerordentliche Mitgliedersitzung einzuberufen.
All dem erteilte der BGH eine Absage. Datenschutzrechtliche Belange waren bereits deshalb nicht berührt, weil die Kläger die Herausgabe an einen Treuhänder verlangten. Diesen Weg hatte bereits das OLG Hamburg gewiesen (vgl. Nonprofitrecht aktuell 1/2010), um so den berechtigten
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Interessen auskunftsunwilliger
Mitglieder Rechnung zu tragen. Weiter stellte das Gericht fest, dass es
grundsätzlich jedem Mitglied selbst überlassen sei, einen
erfolg- versprechenden Weg zur Organisation einer Opposition zu finden.
Ein Recht auf Herausgabe der Mitgliederdaten sei daher auch dann
gegeben, wenn es nicht um die Einberufung einer außerordentlichen
Versammlung gehe, sondern an die übrigen Vereinsmitglieder auf andere
Weise herangetreten werden solle.
HINWEIS: Zumindest nach dem gesetzlichen Leitbild
ist die Meinungsbildung im Verein ein überaus demokratischer Prozess.
Wer Änderungen anstrebt, hat Meinungen zu organisieren und
Überzeugungsarbeit zu leisten, ohne dass der Vorstand dies behindern
darf. Hierzu muss ein Mitglied jedoch wissen, wen es anzusprechen hat.
In diesem Zusammenhang sehen die Gerichte das Recht auf Herausgabe der
Mitgliederdaten und verpflichten zur Überlassung und Übersendung, u.U.
auch in elektronischer Form, jedoch immer auf eigene Kosten.
BGH, Hinweisbeschluss v.
21.06.2010 sowie Zurück-weisungsbeschluss v. 25.10.2010, Az. II ZR 219/09
Der vorliegende Artikel wurde uns mit freundlicher Genehmigung von Winheller Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt zur Verfügung gestellt.
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